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Geschäftsführer

CHRISTIAN RICHTER
Dipl.-Ing. Umweltverfahrenstechnik (FH)

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Für die Geschäftsbeziehungen jeglicher Art zwischen der UGN-Umwelttechnik GmbH und dem Kunden gelten die hier einsehbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, diese sind schriftlich anderweitig vereinbart worden.

Unsere AGB in der aktuell gültigen Version vom 2. August 2016 haben wir für Sie hier zum Herunterladen oder zum Lesen hinterlegt.

Die UGN-Umwelttechnik GmbH ist Dienstleister und Anlagenbauer im Umweltbereich mit dem Schwerpunkt “biologische und chemische Abluftreinigung”.  UGN ist ein 100 %-iges Tochterunternehmen der Rietzler Gruppe GmbH.

§ 1 Geltungsbereich, anwendbares Recht, Schriftform

  1. Die Lieferungen und Leistungen der UGN-Umwelttechnik GmbH (im Folgenden “UGN”) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne besonderen erneuten Hinweis. Sie gelten auch dann, wenn sich UGN bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beruft, und insbesondere auch dann, wenn UGN in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Lieferungen oder Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos erbringt.
  2. Hinweisen des Auftraggebers auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen der UGN abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt UGN nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Vertragsdurchführung.
  3. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn UGN sie schriftlich bestätigt.
  4. Auf das Rechtsverhältnis zwischen UGN und dem Auftraggeber einschließlich der Frage dessen Zustandekommens findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts Anwendung.

§ 2 Angebot, Auftragsannahme

  1. Angebote und Vertragsabsprachen sind in schriftlicher Form per Post oder per Telefax abzustimmen; sie können auch per email abgestimmt werden.
  2. Die Angebotsbindefrist beträgt 3 Monate ab Erstellung des Angebots, sofern keine andere Frist schriftlich vereinbart wurde. Das Angebot ist durch die Zusendung einer schriftlichen Annahmeerklärung anzunehmen.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen zur Verfügung gestellten Unterlagen behält sich UGN sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen dürfen vom Auftraggeber Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern UGN nicht zuvor schriftlich zustimmt. Zu den Angeboten gehören Zeichnungen und alle Unterlagen die dem Auftraggeber von UGN zugänglich gemacht wurden.
    Schlägt der Auftraggeber die Angebote von UGN aus, so sind alle diese Unterlagen auf Verlangen innerhalb von 4 Wochen zurückzugeben, zu vernichten oder zu löschen.
  4. Abs. 3 gilt entsprechend für Unterlagen des Auftraggebers. Diese dürfen jedoch solchen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht werden, denen UGN zulässigerweise die Erbringung der Lieferungen oder Leistungen überträgt.
  5. UGN behält sich in Abweichung von der Auftragsbestätigung konstruktive und ähnliche Änderungen vor, soweit dadurch der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch nicht oder in dem Auftraggeber zumutbaren Weise betroffen wird.
    Notwendige Schutzvorrichtungen gehören nur insoweit zum Lieferumfang, als diese gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart sind.

§ 3 Auftragsabwicklung

§ 3.1 Lieferzeit
  1. Die Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Leistungszeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Klärung aller technischen Fragen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen bei UGN voraus. Anderenfalls beginnt die Frist erst mit Erfüllung dieser Voraussetzungen.
  2. Die Liefer- und Leistungszeit ist eingehalten, wenn die Lieferung und Leistung mit Aufstellung oder Montage innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
    Die Liefer- und Leistungszeit gilt als eingehalten, wenn bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungszeit zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
    Verzögert sich die Ablieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so gilt die Liefer- und Leistungszeit bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist als eingehalten.
  3. Ist die Nichteinhaltung der Liefer- und Leistungszeit durch UGN nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, so verlängert sich die Frist angemessen.
  4. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer UGN gesetzten angemessenen Nacherfüllungsfrist bleibt unberührt.
  5. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung auf Wunsch des Auftraggebers, kann UGN die Schlussrechnung stellen und hierauf angemessene Abschlagszahlungen verlangen.
    Darüber hinaus kann UGN vom Auftraggeber ab dem zweiten Monat nach Anzeige der Liefer- und Leistungsbereitschaft ein gesondertes Entgelt für die Lagerung der Ware verlangen; die Höhe des Entgelts beträgt 0,5 % des Schlussrechnungsbetrags pro angefangenem Monat.
§ 3.2 Gefahrenübergang, Entgegennahme
  1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.
    Eine Versicherung der Lieferung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden erfolgt durch UGN auf Kosten des Auftraggebers über eine Warentransportversicherung.
    Der Verzicht auf eine Warentransportversicherung erfolgt nur aufgrund entsprechender schriftlicher Mitteilung des Auftraggebers an UGN.
  2. Bei der Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Übernahme im Betrieb des Auftraggebers auf den Auftraggeber über. Soweit eine zeitgleiche Montage vereinbart ist, geht die Gefahr nach Abschluss der Montagearbeiten auf den Auftraggeber über.
  3. Verzögert sich die Lieferung oder der Beginn oder die Durchführung der Montage auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Beginn der Verzögerung auf den Auftraggeber über. UGN ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die von ihm verlangten Versicherungen abzuschließen.
  4. Angelieferte Gegenstände sind vom Auftraggeber entgegenzunehmen, auch wenn sie zu unwesentlichen Beanstandungen Anlass geben.
    Teillieferungen durch UGN sind zulässig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 3.3 Montage, Wartung
  1. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten die örtlichen und baulichen Voraussetzungen für die Aufstellung, Zwischenlagerung und Montage zu schaffen. Diese sind beispielsweise:

    → Bauvorleistungen, die vom Auftraggeber erbracht werden
    → Tiefbauarbeiten
    → Heranführung von Versorgungsleitungen
    → Stromanschlüsse 230V für Montagegeräte
    → Erlaubnis mündlich / schriftlich für Montage auf der Baustelle
    → Berechtigungen für Anfahrten / Be- und Entladung nahe der Montagestelle
    → Stellplatz für Montagefahrzeug
    → geeignete Hebemittel mit ausreichender Last- und Auslagefähigkeit
    → Ansprechpartner auf der Anlage

  2. Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden von UGN, so hat der Auftraggeber die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.
  3. UGN haftet nicht für die Arbeiten seines Montagepersonals oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung oder der Aufstellung oder Montage zusammenhangen oder soweit dieselben vom Auftraggeber veranlasst sind.
  4. Der Auftraggeber vergütet UGN die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit und vorangegangene Planungs- und Überwachungsarbeiten. Für Montagen und Arbeiten unter erschwerten Bedingungen kann UGN eine erhöhte Vergütung fordern. Gesondert vergütet werden auch Reisekosten, die Auslösung für die Arbeitszeit sowie die Ruhe- und Feiertage.
  5. Wartungsarbeiten sind nicht Bestandteil des Liefervertrags. Sie werden gesondert vertraglich geregelt.
§ 3.4 Eigentumsvorbehalt
  1. UGN behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber zustehenden Ansprüche aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist UGN berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen.
    Die Zurücknahme der gelieferten Sache stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich erklärt.
  2. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, so erweitert sich der Eigentumsvorbehalt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäfts¬verbindung mit dem Auftraggeber.
  3. Solange das Eigentum an der gelieferten Sache vorbehalten ist, ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung ist dem Auftraggeber als Wiederverkauf nur im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass er UGN sämtliche Forderungen einschließlich Umsatzsteuer, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, abtritt. Die Forderungen gelten dann bereits als mit Abschluss des Vertrags zwischen UGN und dem Auftraggeber als abgetreten, unabhängig davon, ob die gelieferte Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
    Der Auftraggeber bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Dies berührt die Befugnis von UGN, die Forderung selbst einzubeziehen, nicht; UGN verpflichtet sich jedoch, selbst von einer Einziehung solange Abstand zu nehmen, wie der Auftraggeber seinen Verpflichtungen zur Zahlung nachkommt, keine Zahlungseinstellung oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt. Der Auftraggeber hat auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den dritten Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets für UGN vorgenommen.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, UGN von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, die sich auf dem Eigentumsvorbehalt von UGN unterliegende Sachen beziehen, unverzüglich zu unterrichten.
§ 3.5 Kündigung von Verträgen, Vergütungsanspruch
  1. Im Falle des Rücktritts, der Kündigung, der Anfechtung oder des Widerrufs hat UGN Anspruch auf Ersatz aller bis dahin entstandenen Aufwendungen sowie auf Zahlung einer dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechenden Vergütung. UGN kann den Aufwendungsersatz wie auch die Vergütung einzeln oder zusammen pauschalieren und hiernach bis zu 20 % der Aufwendungen oder der Vergütung für den gesamten Auftrag fordern.

§ 4 Abrechnungs- und Zahlungsbedingungen

§ 4.1 Rechnung, Preisanpassung, Zahlungsbedingungen
  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von UGN ohne Aufstellung oder Montage ab Werk ausschließlich Verpackung; diese kann dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt werden.
  2. UGN behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach einem Zeitraum von vier Monaten nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.
  3. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, so reduziert sich die in Abs. 2 bestimmte Frist nach Vertragsabschluss auf sechs Wochen.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  5. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Danach kommt der Auftraggeber unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 BGB in Verzug.
    Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist UGN berechtigt, vom Auftraggeber nach § 288 BGB Verzugszinsen zu verlangen. Ist UGN in der Lage, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, so kann UGN diesen geltend machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass infolge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  6. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen von UGN nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  7. Die Zahlungen erfolgen frei Zahlstelle von UGN.
  8. Ist der Auftraggeber kein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, so steht dem Auftraggeber bei einer Preissteigerung von mehr als 5 % ein Kündigungsrecht zu. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist dabei im Preis enthalten.
§ 4.2 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Leistungsverweigerungsrecht und Abtretungsverbot
  1. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder vom UGN anerkannt sind.
    Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insofern befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  2. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen UGN, die Fortsetzung der Tätigkeit ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von Vorauszahlungen und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
  3. Die Übertragung von Forderungen des Auftraggebers bedarf der schriftlichen Einwilligung von UGN.

§ 5 Haftung

§ 5.1 Haftung für Mängel
  1. Wird infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstands, insbesondere wegen schlechten Materials oder unzureichender Ausführung ein Produkt unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt, so ist er nach Wahl von UGN nachzubessern oder neu zu liefern. Die Feststellung solcher Mängel muss UGN unverzüglich schriftlich angezeigt werden.
  2. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder solcher chemischer, elektrochemischer, biochemischer oder elektrischeren Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
    Das Gleiche gilt für seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen, Installations-, Montage-, Wartungs-, Pflege- oder Instandsetzungsarbeiten. Hiervon ist auszugehen, wenn die vorgenommenen Änderungen, Installations-, Montage-, Wartungs-, Pflege- oder Instand-setzungsarbeiten auf Veranlassung des Auftraggebers nicht durch UGN selbst oder einem von ihr schriftlich autorisierten Dritten durchgeführt werden oder seitens von UGN vorgeschriebene Wartungsintervalle durch den Auftraggeber nicht eingehalten werden.
  3. Im Falle der Mängelbeseitigung trägt UGN alle zum Zweck der Mängel¬beseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen als dem Erfüllungsort verbracht worden ist. UGN trägt diese Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
  4. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber UGN die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Eine gerechte und angemessene Abstimmung ist dazu mit UGN zu vereinbaren. Verweigert der Auftraggeber diese, so ist UGN von der Mängelhaftung befreit.
    Ist UGN zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese die Behebung der Mängel über die angemessene Frist hinaus aus Gründen, die UGN zu vertreten hat. Schlägt die Mängelbeseitigung mehrmalig in sonstiger Weise fehl, so ist der AG berechtigt, eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die maximal bis zum Kaufpreis abgedeckt sind, oder aber vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen, insbesondere Ersatzansprüche für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Dies gilt nicht, soweit die Haftung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens UGN beruht oder UGN für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet.
  6. Die Zusicherung einer Eigenschaft gilt nur dann als vereinbart, wenn dies von UGN schriftlich bestätigt wird.
  7. Sofern UGN fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist eine Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  8. Abs. 1 bis 7 gelten entsprechend auch für solche Ansprüche des Auftraggebers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrags erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
§ 5.2 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
  1. Soweit unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von § 3.1 Abs. 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von UGN erheblich einwirken, wird der Vertrag nach Treu und Glauben angemessen angepasst.
  2. Ist die Vertragsanpassung unzumutbar, steht UGN das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will UGN von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat UGN dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, auch wenn mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
§ 5.3 Gesamthaftung, sonstige Schadenersatzansprüche
  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 5.1 vorgesehen ist ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für sämtliche Schadens-ersatzansprüche aus der Verletzung vertraglicher Haupt- und Nebenpflichten und Ansprüche aus Produzentenhaftung.
  2. Abs. 1 gilt nicht, soweit die Haftung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von UGN, seiner gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen, zu vertretender Unmöglichkeit und Ansprüchen aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, soweit die Haftung nach diesem Gesetz zwingend ist.
  3. Soweit die Haftung von UGN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von UGN.

§ 6 Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen UGN und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Geschäftssitz der UGN. UGN hat jedoch das Recht, eine Klage gegen einen Auftraggeber auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand anhängig zu machen.
  2. Abs. 1 gilt auch dann, wenn der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers nicht bekannt sind.

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UGN-Umwelttechnik GmbH
Gewerbepark Keplerstraße 20
07549 Gera

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