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ABLUFTREINIGUNG

ABLUFTREINIGUNG

Individuell. Effizient. Nachhaltig.

 

Beseitigen Sie Schadstoffe & Geruchsemissionen nachhaltig und

profitieren Sie von unseren langjährigen Erfahrungen. Wir 

unterstützen Sie bei der Wahl des optimalen Verfahrens und stehen 

Ihnen von Anfang zur Seite.

  • Messung & Situationsanalyse
  • Planung & Engineering
  • Abluftreinigung (Anlagen, Filtermaterial)
  • Nachsorge & Optimierung

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GASENTSCHWEFELUNG

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Innovativ. Optimiert. Erfolgreich.

 

Im Sinne einer gewinnmaximalen Biogasentschwefelung garantieren 

wir Ihnen kosten- und energieoptimierte Prozesse. Hierfür arbeiten 

wir mit dem eigens entwickelten und patentierten UGN®-Filtermaterial.

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SERVICE / ENGINEERING

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Planung. Durchführung. Optimierung.

 

Als Problemlöser ermöglichen wir es unseren Kunden

sich auf Ihr Kerngeschäft zu fokussieren. Wir begleiten

den gesamten Prozess – von der Analyse bis hin zur

Nachsorge und Optimierung bestehender Anlagen.

 

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Geschäftsführer

CHRISTIAN RICHTER
Dipl.-Ing. Umweltverfahrenstechnik (FH)

>> E-Mail Schreiben

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Für die Geschäftsbeziehungen jeglicher Art zwischen der UGN-Umwelttechnik GmbH und dem Kunden gelten die hier einsehbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, diese sind schriftlich anderweitig vereinbart worden.

Unsere AGB in der aktuell gültigen Version vom 2. August 2016 haben wir für Sie hier zum Herunterladen oder zum Lesen hinterlegt.

Druckversion der aktuellen AGB im pdf-Format

Die UGN-Umwelttechnik GmbH ist Dienstleister und Anlagenbauer im Umweltbereich mit dem Schwerpunkt “biologische und chemische Abluftreinigung”. UGN ist ein 100 %-iges Tochterunternehmen der Rietzler Gruppe GmbH. Die hier einsehbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Geschäftsbeziehungen zwischen der UGN-Umwelttechnik GmbH und dessen Auftraggeber.

§ 1 Geltungsbereich, anwendbares Recht, Schriftform

  1. Die Lieferungen und Leistungen der UGN-Umwelttechnik GmbH (im Folgenden “UGN”) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter [www.ugnumwelttechnik/rechtliches/agb/.de]  hinterlegten Fassung. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne besonderen erneuten Hinweis. Sie gelten auch dann, wenn sich UGN bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beruft, und insbesondere auch dann, wenn UGN in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Lieferungen oder Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos erbringt.
  2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Beauftragung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen oder den Auftrag vorbehaltlos durchführen.
  3. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn UGN sie schriftlich bestätigt.
  4. Auf das Rechtsverhältnis zwischen UGN und dem Auftraggeber einschließlich der Frage dessen Zustandekommens findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss des deutschen internationalen Privatrechts Anwendung.
  5. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

§ 2 Angebot, Auftragsannahme

  1. Angebote sind schriftlich zu erstellen, Vertragsabsprachen und -vereinbarungen sind in schriftlicher Form zu treffen.
  2. Die Angebotsbindefrist beträgt 1 Monat ab Erstellung des Angebots, sofern keine andere Frist schriftlich vereinbart wurde. Das Angebot ist durch die Zusendung einer schriftlichen Annahmeerklärung anzunehmen.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen zur Verfügung gestellten Unterlagen behält sich UGN sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen dürfen vom Auftraggeber Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern UGN nicht zuvor schriftlich zustimmt. Zu den Angeboten gehören Zeichnungen und alle Unterlagen, die dem Auftraggeber von UGN zugänglich gemacht wurden. 
  4. Nimmt der Auftraggeber die Angebote von UGN nicht an, so sind alle diese Unterlagen auf Verlangen innerhalb von 4 Wochen zurückzugeben, zu vernichten oder zu löschen.
  5. Abs. 3 gilt entsprechend für Unterlagen des Auftraggebers. Diese dürfen jedoch solchen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht werden, denen UGN zulässigerweise die Erbringung der Lieferungen oder Leistungen überträgt.
  6. UGN behält sich in Abweichung von der Auftragsbestätigung konstruktive und ähnliche Änderungen vor, soweit dadurch der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch nicht oder in dem Auftraggeber zumutbaren Weise betroffen wird. Notwendige Schutzvorrichtungen gehören nur insoweit zum Lieferumfang, als diese gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart sind.
  7. UGN darf nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber, die dieser nur aus wichtigen Gründen verweigern darf, für die Erbringung Leistungen Dritte als Subunternehmer einschalten.

§ 3 Auftragsabwicklung

§ 3.1 Lieferzeit
  1. Die Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Leistungszeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Klärung aller technischen Fragen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen bei UGN voraus. Anderenfalls beginnt die Frist erst mit Erfüllung dieser Voraussetzungen.
  2. Die Liefer- und Leistungszeit ist eingehalten, wenn die Lieferung und Leistung mit Aufstellung oder Montage innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist. 
  3. UGN haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von UGN geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die UGN nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse UGN die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die UGN zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber UGN vom Vertrag zurücktreten.
  4. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung auf Wunsch des Auftraggebers, kann UGN die Schlussrechnung stellen und hierauf angemessene Abschlagszahlungen verlangen. Darüber hinaus kann UGN vom Auftraggeber ab dem zweiten Monat nach Anzeige der Liefer- und Leistungsbereitschaft ein gesondertes Entgelt für die Lagerung der Ware verlangen; die Höhe des Entgelts beträgt 0,5 % des Schlussrechnungsbetrags pro angefangenen Monat.
§ 3.2 Gefahrenübergang, Entgegennahme
  1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage die betriebsbereite Anlage zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Eine Versicherung der Lieferung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden erfolgt durch UGN auf Kosten des Auftraggebers über eine Warentransportversicherung. Der Verzicht auf eine Warentransportversicherung erfolgt nur aufgrund entsprechender schriftlicher Mitteilung des Auftraggebers an UGN.
  2. Bei der Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr nach Abschluss der Aufstell- und Montagearbeiten auf den Auftraggeber über.
  3. Verzögert sich die Lieferung oder der Beginn oder die Durchführung der Montage auf Wunsch des Auftraggebers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Beginn der Verzögerung auf den Auftraggeber über. UGN ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers die von ihm verlangten Versicherungen abzuschließen.
  4. Angelieferte Gegenstände sind vom Auftraggeber entgegenzunehmen, auch wenn sie zu unwesentlichen Beanstandungen Anlass geben. 
  5. Teillieferungen durch UGN sind zulässig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 3.3 Montage, Wartung
  1. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten die örtlichen und baulichen Voraussetzungen für die Aufstellung, Zwischenlagerung und Montage zu schaffen. Diese sind beispielsweise:

    → Bauvorleistungen, die vom Auftraggeber erbracht werden
    → Tiefbauarbeiten
    → Heranführung von Versorgungsleitungen
    → Stromanschlüsse 230V für Montagegeräte
    → Erlaubnis mündlich / schriftlich für Montage auf der Baustelle
    → Berechtigungen für Anfahrten / Be- und Entladung nahe der Montagestelle
    → Stellplatz für Montagefahrzeug
    → geeignete Hebemittel mit ausreichender Last- und Auslagefähigkeit
    → Ansprechpartner auf der Anlage

  2. Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden von UGN, so hat der Auftraggeber die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.
  3. UGN haftet nicht für sein Montagepersonal oder sonstige Erfüllungsgehilfen, soweit Schäden nicht mit deren Tätigkeiten zur Lieferung oder Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit dieselben vom Auftraggeber veranlasst sind.
  4. Der Auftraggeber vergütet UGN mit den bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätzen für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit und vorangegangene Planungs- und Überwachungsarbeiten. Für Montagen und Arbeiten unter erschwerten Bedingungen kann UGN eine erhöhte Vergütung fordern. Gesondert vergütet werden auch Reisekosten, die Auslösung für die Arbeitszeit sowie die Ruhe- und Feiertage.
  5. Wartungsarbeiten sind nicht Bestandteil des Liefervertrags. Sie sind gesondert zu vergüten und werden gesondert vertraglich geregelt.
§ 3.4 Eigentumsvorbehalt
  1. UGN behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber zustehenden Ansprüche aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist UGN berechtigt, die gelieferte Sache zurückzunehmen. Die Zurücknahme der gelieferten Sache stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich erklärt.
  2. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, so erweitert sich der Eigentumsvorbehalt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber.
  3. Solange das Eigentum an der gelieferten Sache vorbehalten ist, ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung ist dem Auftraggeber als Wiederverkauf nur im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass er UGN sämtliche Forderungen einschließlich Umsatzsteuer, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, abtritt. Die Forderungen gelten dann bereits als mit Abschluss des Vertrags zwischen UGN und dem Auftraggeber als abgetreten, unabhängig davon, ob die gelieferte Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Dies berührt die Befugnis von UGN, die Forderung selbst einzubeziehen, nicht; UGN verpflichtet sich jedoch, selbst von einer Einziehung so lange Abstand zu nehmen, wie der Auftraggeber seinen Verpflichtungen zur Zahlung nachkommt, keine Zahlungseinstellung oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt. Der Auftraggeber hat auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den dritten Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets für UGN vorgenommen.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, UGN von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, die sich auf dem Eigentumsvorbehalt von UGN unterliegende Sachen beziehen, unverzüglich zu unterrichten.
§ 3.5 Kündigung von Verträgen, Vergütungsanspruch
  1. Im Falle des Rücktritts, der Kündigung, der Anfechtung oder des Widerrufs hat UGN Anspruch auf Ersatz aller bis dahin entstandenen Aufwendungen sowie auf Zahlung einer dem tatsächlichen Leistungsaufwand entsprechenden Vergütung. UGN kann den Aufwendungsersatz wie auch die Vergütung einzeln oder zusammen pauschalieren und hiernach bis zu 20% der Aufwendungen oder der Vergütung für den gesamten Auftrag fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass UGN gar kein Aufwand oder nur ein wesentlich geringerer Aufwand als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§ 4 Abrechnungs- und Zahlungsbedingungen

§ 4.1 Rechnung, Preisanpassung, Zahlungsbedingungen
  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von UGN ohne Aufstellung oder Montage ab Werk ausschließlich Verpackung; diese kann dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt werden.
  2. UGN behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach einem Zeitraum von vier Monaten nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen. Ist der Auftraggeber kein Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, so steht dem Auftraggeber bei einer Preissteigerung von mehr als 5 % ein Kündigungsrecht zu. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist dabei im Preis enthalten.
  3. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, so reduziert sich die in Abs. 2 bestimmte Frist nach Vertragsabschluss auf sechs Wochen.
  4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  5. Die Rechnungen sind binnen 14 Tage nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Danach kommt der Auftraggeber unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 3 BGB in Verzug. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist UGN berechtigt, vom Auftraggeber nach § 288 BGB Verzugszinsen zu verlangen. Ist UGN in der Lage, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, so kann UGN diesen geltend machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass infolge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  6. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen von UGN nicht eingeschlossen, soweit kein Auftragsverhältnis mit Verbrauchern betroffen ist. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  7. Die Zahlungen erfolgen frei Zahlstelle von UGN.
§ 4.2 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Leistungsverweigerungsrecht und Abtretungsverbot
  1. Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, kann er nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder vom UGN anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insofern befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  2. Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen UGN, die Fortsetzung der Tätigkeit ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von Vorauszahlungen und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
  3. Die Abtretung von Forderungen des Auftraggebers bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von UGN.

§ 5 Haftung

§ 5.1 Haftung für Mängel
  1. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. 
  2. Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Die Feststellung solcher Mängel muss UGN unverzüglich schriftlich angezeigt werden.
  3. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder solcher chemischer, elektrochemischer, biochemischer oder elektrischeren Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Das Gleiche gilt für seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen, Installations-, Montage-, Wartungs-, Pflege- oder Instandsetzungsarbeiten. Hiervon ist auszugehen, wenn die vorgenommenen Änderungen, Installations-, Montage-, Wartungs-, Pflege- oder Instandsetzungsarbeiten auf Veranlassung des Auftraggebers nicht durch UGN selbst oder einem von ihr schriftlich autorisierten Dritten durchgeführt werden oder seitens von UGN vorgeschriebene Wartungsintervalle durch den Auftraggeber nicht eingehalten werden.
  4. Im Falle der Mängelbeseitigung trägt UGN alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen als dem Erfüllungsort verbracht worden ist. 
  5. Zur Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber UGN die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Eine gerechte und angemessene Abstimmung ist dazu mit UGN zu vereinbaren. 
  6. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen, insbesondere Ersatzansprüche für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Dies gilt nicht, soweit die Haftung auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens UGN beruht oder UGN für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet.
  7. Die Zusicherung einer Eigenschaft gilt nur dann als vereinbart, wenn dies von UGN schriftlich bestätigt wird.
  8. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
§ 5.2 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
  1. Soweit unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von § 3.1 Abs. 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb von UGN erheblich einwirken, wird der Vertrag nach Treu und Glauben angemessen angepasst.
  2. Ist die Vertragsanpassung unzumutbar, steht UGN das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will UGN von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat UGN dies nach Kenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, auch wenn mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
§ 5.3 Gesamthaftung, sonstige Schadenersatzansprüche
  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 5.1 vorgesehen ist ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für sämtliche Schadensersatzansprüche aus der Verletzung vertraglicher Haupt- und Nebenpflichten und Ansprüche aus Produzentenhaftung.
  2. Abs. 1 gilt nicht, soweit die Haftung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von UGN, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen, zu vertretender Unmöglichkeit und Ansprüchen aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, soweit die Haftung nach diesem Gesetz zwingend ist.
  3. Soweit die Haftung von UGN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von UGN.

§ 6 Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
  2. Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,76 Abs. 3, §§ 444, 445b77 BGB).
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 5.1 Ziff. 6 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 7 Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1.  Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen UGN und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Geschäftssitz der UGN. UGN hat jedoch das Recht, eine Klage gegen einen Auftraggeber auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand anhängig zu machen.
  2. Abs. 1 gilt auch dann, wenn der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers nicht bekannt sind.

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UGN-Umwelttechnik GmbH
Gewerbepark Keplerstraße 20
07549 Gera

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